Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Anwesenheit auf dem Veranstaltungsbereich des Frühlingsfestes ab 20.00 Uhr nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person gestattet.
Kindern unter 6 Jahren ist der Aufenthalt in Gastronomiebetrieben ab 20.00 Uhr auch in Begleitung personensorgeberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen untersagt.