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Zitierfest

MucFruehlingsfestFlohmarktVO · Frühlingsfest- und Flohmarktverordnung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucFruehlingsfestFlohmarktVO – Verkehr auf der Theresienwiese

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.04.2012.

(1) Auf dem Veranstaltungsbereich des Frühlingsfestes ist, mit Ausnahme auf den gekennzeichneten Parkplatzflächen, der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art grundsätzlich verboten. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die zur Belieferung der Frühlingsfestbetriebe dienen oder zur Durchführung besonderer Arbeiten oder Aufgaben benötigt werden. Das Verbot gilt ferner nicht für Brauereigespanne und Krankenfahrstühle sowie für Kraftfahrzeuge der Frühlingsfestbezieher außerhalb der Betriebszeiten.

(2) Der Veranstaltungsbereich des Flohmarktes darf nur nach vorheriger Erteilung einer Berechtigung durch den Flohmarktbetreiber mit Kraftfahrzeugen befahren oder zum Parken genutzt werden.

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