(1) Auf dem Veranstaltungsbereich des Frühlingsfestes ist, mit Ausnahme auf den gekennzeichneten Parkplatzflächen, der Verkehr mit Fahrzeugen aller Art grundsätzlich verboten. Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge, die zur Belieferung der Frühlingsfestbetriebe dienen oder zur Durchführung besonderer Arbeiten oder Aufgaben benötigt werden. Das Verbot gilt ferner nicht für Brauereigespanne und Krankenfahrstühle sowie für Kraftfahrzeuge der Frühlingsfestbezieher außerhalb der Betriebszeiten.
(2) Der Veranstaltungsbereich des Flohmarktes darf nur nach vorheriger Erteilung einer Berechtigung durch den Flohmarktbetreiber mit Kraftfahrzeugen befahren oder zum Parken genutzt werden.