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Zitierfest

MucFruehlingsfestFlohmarktVO · Frühlingsfest- und Flohmarktverordnung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucFruehlingsfestFlohmarktVO – Verhalten auf der Theresienwiese

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.04.2012.

(1) Auf der Theresienwiese hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet oder geschädigt wird.

(2) Den Besuchern der Veranstaltungsbereiche Frühlingsfest und Flohmarkt auf der Theresienwiese, den Beschickern des Frühlingsfestes und dem von den Beschickern angestellten Personal sowie den Anbietern auf dem Flohmarkt ist nicht erlaubt:

  • a) sich von 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr unberechtigt auf der Theresienwiese aufzuhalten;
  • b) Gassprühdosen mit schädlichem Inhalt, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände in den Veranstaltungsbereich des Frühlingsfestes / Flohmarktes einzubringen und / oder mitzuführen bzw. zum Verkauf anzubieten, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen verwendet werden können;
  • c) Tiere mitzuführen;
  • d) bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege / Flächen zu markieren, zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
  • e) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;
  • f) das Betteln in jeglicher Form;
  • g) rassistische, fremdenfeindliche, gewaltverherrlichende oder rechts- bzw. linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten, Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren sowie rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichendes oder rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial mitzuführen bzw. zum Verkauf anzubieten.

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