(1) Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach Anlage 1 zugrunde zu legen. Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres genehmigen. Keiner Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte Zusammenfassungen des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern (Verblockung), im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr.
(2) Im Schuljahr können über die Stundentafel hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in Pflichtfächern erteilt werden.
(3) Im Rahmen ihres Bildungsauftrages entscheidet die Schule über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.
(4) Die Summe der Unterrichtsstunden aller Pflichtfächer in einer Woche darf die Summe der wöchentlichen Unterrichtsstunden nach der Stundentafel der Anlage um nicht mehr als drei Unterrichtsstunden überschreiten.
VIERTER TEIL
Grundsätze des Schulbetriebs, Leistungsnachweise