Es gilt für
- 1. die Bildung von Klassen § 9 Abs. 1 FSO entsprechend: Klassen desselben Jahrgangs in verschiedenen Schwerpunkten gelten als parallele Klassen,
- 2. die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Pflichtunterricht sowie von Unterricht in Wahlfächern § 9 Abs. 2 FSO entsprechend,
- 3. Unterrichtszeit § 11 FSO,
- 4. Teilnahme am Unterricht § 12 FSO entsprechend,
- 5. Verhinderung § 13 FSO,
- 6. Befreiung § 14 FSO,
- 7. Beurlaubung § 15 FSO.