(1) Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.
(2) § 7 Abs. 2 bis 6 FSO, einschließlich des Hinweises auf § 24 FSO, gelten entsprechend.
DRITTER TEIL
Inhalte des Unterrichts
MucFachschulSSchnitt · Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Fachschule für Schnitt und Entwurf der Landeshauptstadt München
(1) Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.
(2) § 7 Abs. 2 bis 6 FSO, einschließlich des Hinweises auf § 24 FSO, gelten entsprechend.
DRITTER TEIL
Inhalte des Unterrichts
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 MucFachschulSSchnitt nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 8 MucFachschulSSchnitt? Zitiere den Wortlaut.“