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Zitierfest

MucFachschulSSchnitt · Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Fachschule für Schnitt und Entwurf der Landeshauptstadt München

§ 8 MucFachschulSSchnitt – Probezeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 25.03.2013.

(1) Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.

(2) § 7 Abs. 2 bis 6 FSO, einschließlich des Hinweises auf § 24 FSO, gelten entsprechend.

DRITTER TEIL

Inhalte des Unterrichts

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 MucFachschulSSchnitt nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 MucFachschulSSchnitt? Zitiere den Wortlaut.“

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