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Zitierfest

MucFachschulSSchnitt · Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Fachschule für Schnitt und Entwurf der Landeshauptstadt München

§ 7 MucFachschulSSchnitt – Auswahlverfahren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 25.03.2013.

(1) Die verfügbaren Plätze werden in der Reihenfolge der nach § 5 und den Abs. 4 und 5 ermittelten Gesamtpunktezahl vergeben. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los.

(2) Auf schriftlichen Antrag können zwei Plätze von der Schule an Bewerber/Bewerberinnen vergeben werden, für die die Nichtaufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, sofern sie die Aufnahmeprüfung bestanden haben.

(3) Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn ein Bewerber/eine Bewerberin nicht zugelassen worden ist und die Ablehnung des Aufnahmeantrags für ihn/sie mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile in unzumutbarer Weise hinausgehen.

(4) Für den Sieger/die Siegerin im praktischen Leistungswettbewerb der Handwerksjugend werden auf

Bundesebene 5 Punkte

Landesebene 3 Punkte

Kammerebene 1 Punkt

vergeben.

Diese Punkte werden nur für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss des Leistungswettbewerbes vergeben.

(5) Beantragt ein nicht zugelassener Bewerber/eine nicht zugelassene Bewerberin nach bestandener Aufnahmeprüfung (§ 5 Abs. 6) erneut die Zulassung, so wird ihm/ihr für jedes (volle) Jahr einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach der Aufnahmeprüfung 1 Punkt, höchstens jedoch 3 Punkte, angerechnet.

(6) Tritt ein zugelassener Bewerber/eine zugelassene Bewerberin vor Schulbeginn zurück oder tritt er/sie die Ausbildung am ersten Schultag nicht an, ohne innerhalb der folgenden drei Schultage eine ausreichende Entschuldigung vorzulegen, erlischt der Anspruch auf einen Ausbildungsplatz und der Bewerber/die Bewerberin mit der nächsthöheren Gesamtpunktezahl rückt nach.

(7) Eine nachträgliche Aufnahme ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nur während der ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn möglich.

(8) Alle Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen erhalten zum frühestmöglichen Termin einen schriftlichen Bescheid über die erreichte Punktezahl mit der Mitteilung, ob sie zur Ausbildung zugelassen sind oder nicht. Ablehnende Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

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