(1) In die Fachschule für Schnitt und Entwurf werden pro Schuljahr 64 Schüler/Schülerinnen neu aufgenommen.
Die Aufnahmezahl ermittelt sich aus den für die Fachschule zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und dem für einen Arbeits- bzw. Werkstattplatz benötigten Raum.
(2) Die Aufnahme setzt voraus:
- 1. den Nachweis eines Berufsschulabschlusses;
der Berufsschulabschluss ist nicht erforderlich bei Bewerbern/Bewerberinnen, die bis zur Aufnahme in die Fachschule nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet waren und diese auch nicht als Berufsschulberechtigte besucht haben,
- 2. die notwendige berufliche Vorbildung (Abs. 3).
(3) Notwendige berufliche Vorbildung im Sinne von Abs. 2 ist
- 1. der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Bereich Bekleidung/Mode mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren, und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit; die Dauer der Regelausbildung und der beruflichen Tätigkeit muss mindestens drei Jahre umfassen oder
- 2. der Nachweis einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit von mindestens sechs Jahren.
(4) Es werden Schüler/Schülerinnen aufgenommen, die die deutsche Sprache in Wort und Schrift soweit beherrschen, dass sie dem Unterricht folgen können.
(5) Übersteigt die Zahl der Bewerber/Bewerberinnen die Zahl der nach Abs. 1 verfügbaren Plätze, so wird eine Aufnahmeprüfung nach § 5 durchgeführt. Die Plätze werden nach § 7 vergeben. Das Aufnahmeverfahren gilt für die Aufnahme in den jeweils folgenden ersten Ausbildungsabschnitt der betreffenden Klasse.