(1) Nach Abschluss der Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. Bei der Bildung zur Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag. In Fächern, in denen nur mündlich geprüft wurde, gibt bei einem Durchschnitt von n,5 die Jahresfortgangsnote den Ausschlag.
Als Gesamtnote gilt in Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, die Jahresfortgangsnote.
(2) Aufgrund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder wenn in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde oder an Stelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 13 Abs. 3 erteilt wurde.