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Zitierfest

MucFachschulSSchnitt · Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Fachschule für Schnitt und Entwurf der Landeshauptstadt München

§ 22 MucFachschulSSchnitt – Abschlusszeugnis

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 25.03.2013.

(1) Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis. Das Abschlusszeugnis enthält die Gesamtnoten der Fächer des Schuljahres, eine Prüfungsgesamtnote und die zuerkannte Berufsbezeichnung.

Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen eine Urkunde.

(2) Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Gesamtnoten der Pflichtfächer geteilt durch die Summe der Pflichtfächer auf zwei Dezimalstellen errechnet. Als Prüfungsgesamtnote erhalten die Prüfungsteilnehmer/Prüfungsteilnehmerinnen die Note

„sehr gut“
mit einer Prüfungsgesamtnotebis 1,50,
„gut“
mit einer Prüfungsgesamtnotevon 1,51 bis 2,50,
„befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnotevon 2,51 bis 3,50,
„ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnotevon 3,51 bis 4,50.

(3) Schüler/Schülerinnen, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 6 Satz 1 BayEUG noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.

(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss. Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 6 Satz 2 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.

(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

(6) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

(7) Die Schule kann ein Abschlusszeugnis oder eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs zurückbehalten, wenn ein vom Schüler/von der Schülerin zurückzugebendes Lernmittel oder sonstiges Schuleigentum trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch zu seinem Zeitwert ersetzt wird.

(8) Die Zeugnisse und die Urkunde müssen den von der Schule mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Referats für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München erstellten Mustern entsprechen.

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