(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom/von der Vorsitzenden oder einem/einer durch ihn/sie bestimmten/bestimmte Prüfer/Prüferin festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen. Bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der praktischen und mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.