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Zitierfest

MucFachschulSSchnitt · Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Fachschule für Schnitt und Entwurf der Landeshauptstadt München

§ 20 MucFachschulSSchnitt – Bewertung der Prüfungsleistungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 25.03.2013.

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom/von der Vorsitzenden oder einem/einer durch ihn/sie bestimmten/bestimmte Prüfer/Prüferin festgesetzt. Die Bewertungen sind zu unterzeichnen. Bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.

(2) Die Leistungen in der praktischen und mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.

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„Was regelt § 20 MucFachschulSSchnitt? Zitiere den Wortlaut.“

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