(1) Schüler/Schülerinnen können sich freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
- 1. in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note festzusetzen wäre,
- 2. in einem sonstigen Pflichtfach, mit Ausnahme der Fächer der praktischen Abschlussprüfung, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.
(2) Schüler/Schülerinnen haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(3) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von der mündlichen Prüfung abgesehen.
(4) Soweit Schüler/Schülerinnen zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Die schriftliche Erklärung, an der Prüfung gemäß Abs. 1 teilnehmen zu wollen, muss dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm/ihr festgelegten Termin zugehen. Die mündliche Prüfung ist nach einem den Schülern/Schülerinnen bekannt zu gebenden Zeitplan durchzuführen.
(5) Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. Die Prüfungszeit soll im Allgemeinen für ein Fach 20 Minuten betragen.