(1) Die schriftliche und praktische Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der in den Abs. 2 und 3 genannten Pflichtfächer.
(2) Eine schriftliche Prüfung ist abzulegen in den Fächern:
- - Betriebsorganisation und Betriebspsychologie (Bearbeitungszeit 60 Minuten);
- - Rechnungswesen (Bearbeitungszeit 60 Minuten).
(3) Eine praktische Prüfung ist abzulegen
- a) im Schwerpunkt Schnitt in den Fächern:
- - Kollektionsgestaltung (Bearbeitungszeit 240 Minuten);
- - Industrieschnitt (Bearbeitungszeit 450 Minuten);
- - Verarbeitungstechnik (Bearbeitungszeit 120 Minuten);
- b) im Schwerpunkt Entwurf in den Fächern:
- - Kollektionsgestaltung (Bearbeitungszeit 450 Minuten);
- - Industrieschnitt (Bearbeitungszeit 240 Minuten);
- - Verarbeitungstechnik (Bearbeitungszeit 120 Minuten).
(4) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde gestellt. Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben wählt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses drei Tage vor der Prüfung aus. Die Aufgaben für die praktische Prüfung werden vom Prüfungsausschuss gestellt.
(5) Die zugelassenen Hilfsmittel werden den Schülern/Schülerinnen rechtzeitig mitgeteilt.