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Zitierfest

MucFachschulSSchnitt · Schul- und Prüfungsordnung der Städtischen Fachschule für Schnitt und Entwurf der Landeshauptstadt München

§ 15 MucFachschulSSchnitt – Prüfungsausschuss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 25.03.2013.

(1) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrer/Lehrerinnen, die im zweiten Schulhalbjahr Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrer/Lehrerinnen oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen. § 39 Abs. 5 BFSOHwKiSo gilt entsprechend.

(2) Der/Die Vorsitzende kann für die mündliche und praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen bilden, von denen er/sie einen/eine zum/zur Ausschussvorsitzenden bestimmt. Der/Die Vorsitzende kann in die Prüfungsvorgänge eingreifen und selbst Fragen stellen. Soweit diese Satzung nicht ausdrücklich eine andere Regelung trifft, sind Prüfungsangelegenheiten vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erledigen.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ist der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss er/sie den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.

(4) Unterausschüsse entscheiden in Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen gilt Abs. 3 entsprechend.

(5) Der/Die Vorsitzende bestimmt aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses ändern; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

(6) Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht über den Schüler/die Schülerin hat oder zu ihm/ihr in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, so ist dies acht Monate vor dem Termin der Abschlussprüfung der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.

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