(1) Über die erzielten Leistungen werden zum Schulhalbjahr Zwischenzeugnisse entsprechend den von der Schule mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sowie des Referats für Bildung und Sport der Landeshauptstadt München erstellten Mustern ausgestellt.
(2) Die Zeugnisnote eines Fachs wird aufgrund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und ggf. praktische Leistungen in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. § 26 Abs. 4 Satz 1 FSO gilt entsprechend.
(3) Hat ein Schüler/eine Schülerin in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.
(4) Verlassen Schüler/Schülerinnen während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahres und die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.
FÜNFTER TEIL
Staatliche Abschlussprüfung