Es gilt für
- 1. Nachweise des Leistungsstands § 17 FSO entsprechend,
- 2. Schulaufgaben und Kurzarbeiten § 18 FSO,
- 3. Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme § 19 FSO,
- 4. Nachholung von Leistungsnachweisen § 20 FSO,
- 5. Bewertung der Leistungen § 21 FSO.