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Zitierfest

MucExternenpruefungsgebuehrenSUebersetzer · Satzung über die Gebühr für die Teilnahme von Externen an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Übersetzer/Staatlich geprüfte Übersetzerin“ bzw. „Staatlich geprüfter Dolmetscher/Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ an der Fachakademie für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München

§ 5 MucExternenpruefungsgebuehrenSUebersetzer – Absehen von der Gebührenerhebung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.11.2016.

(1) Die Bearbeitungsgebühr wird bei jedem Antrag auf Zulassung zur Prüfung erhoben und in keinem Fall zurückerstattet. Die Bearbeitungsgebühr ermäßigt sich im Fall der Wiederholung der Prüfung auf 25,-- Euro.

(2) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin die Prüfung aus einem vom Prüfling nicht zu vertretenden Grund, so wird die Prüfungsgebühr zurückerstattet.

(3) Bei Abbruch einer Prüfung oder eines Prüfungsteils, den der Prüfling nicht zu vertreten hat, wird die gesamte Prüfungsgebühr einbehalten und einen Nachtermin angesetzt. Sollte eine Wiederholung oder Fortsetzung der Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt aus einem vom Prüfling nicht zu vertretenden Grund ausgeschlossen sein, werden die Prüfungsgebühren anteilig zurückerstattet. Soll die Übersetzer- und Dolmetscherprüfung zum selben Termin abgelegt werden und ist eine Teilnahme an der Dolmetscherprüfung aufgrund der nicht bestandenen Übersetzerprüfung nicht möglich, wird der Gebührenanteil für die Dolmetscherprüfung zurückerstattet.

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„Was regelt § 5 MucExternenpruefungsgebuehrenSUebersetzer? Zitiere den Wortlaut.“

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