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Zitierfest

MucExternenpruefungsgebuehrenSUebersetzer · Satzung über die Gebühr für die Teilnahme von Externen an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Übersetzer/Staatlich geprüfte Übersetzerin“ bzw. „Staatlich geprüfter Dolmetscher/Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ an der Fachakademie für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München

§ 4 MucExternenpruefungsgebuehrenSUebersetzer – Fälligkeit der Gebühr

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.11.2016.

(1) Die Bearbeitungsgebühr ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu entrichten.

(2) Die Prüfungsgebühr muss spätestens 14 Tage nach Zulassung zur Prüfung bei der Stadtkasse München eingegangen sein, andernfalls ist die Zulassung hinfällig.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucExternenpruefungsgebuehrenSUebersetzer nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucExternenpruefungsgebuehrenSUebersetzer? Zitiere den Wortlaut.“

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