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Zitierfest

MucExternenpruefungsgebuehrenSUebersetzer · Satzung über die Gebühr für die Teilnahme von Externen an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Übersetzer/Staatlich geprüfte Übersetzerin“ bzw. „Staatlich geprüfter Dolmetscher/Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ an der Fachakademie für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München

§ 1 MucExternenpruefungsgebuehrenSUebersetzer – Gebühr; Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.11.2016.

(1) Antragsteller/Antragstellerinnen zur Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Bezeichnung „Staatlich geprüfter Übersetzer/Staatlich geprüfte Übersetzerin“ bzw. „Staatlich geprüfter Dolmetscher/Staatlich geprüfte Dolmetscherin“ an der Fachakademie für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München haben hierfür eine Bearbeitungs- und eine Prüfungsgebühr zu entrichten, wenn sie nicht die Fachakademie für Fremdsprachenberufe der Landeshauptstadt München besucht haben.

(2) Die Bearbeitungsgebühr dient zur Deckung der durch die Prüfung der Zulassungsgesuche anfallenden Kosten. Die Prüfungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten, die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung, die Vergütung der Prüfer und dem übrigen damit verbundenen Verwaltungsaufwand entstehen.

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„Was regelt § 1 MucExternenpruefungsgebuehrenSUebersetzer? Zitiere den Wortlaut.“

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