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Zitierfest

MucExternenpruefungsgebuehrenSKinderpfleger · Satzung über die Gebühr für die Teilnahme von Externen an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ an der Berufsfachschule für Kinderpflege der Landeshauptstadt München

§ 5 MucExternenpruefungsgebuehrenSKinderpfleger – Absehen von der Gebührenerhebung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.11.2016.

(1) Die Bearbeitungsgebühr wird bei jeder Anmeldung zur Prüfung erhoben. Die Bearbeitungsgebühr ermäßigt sich im Fall der Wiederholung der Prüfung auf 25,‑- Euro.

(2) Versäumt ein Prüfungsteilnehmer/eine Prüfungsteilnehmerin die gesamte Prüfung aus einem vom Prüfling nachweislich nicht zu vertretenden Grund, so wird ein Teil der Prüfungsgebühr in Höhe von 1.000,-- Euro zurückerstattet. Eine Grundgebühr in Höhe von 300,-- Euro wird für den angefallenen Aufwand bezüglich der Organisation des Prüfungstermins einbehalten. In den Fällen einer Gebührenermäßigung gemäß § 2 Abs. 3 beträgt die nach Satz 1 anteilige Rückerstattung der Prüfungsgebühr 75,-- Euro, die einzubehaltende Grundgebühr nach Satz 2 beträgt in diesen Fällen 25,-- Euro.

(3) Bei Abbruch der begonnenen Prüfung oder eines Prüfungsteils wird die Prüfungsgebühr zur Hälfte zurückerstattet, wenn der Prüfling den Abbruch nicht zu vertreten hat. Ein entsprechender Antrag muss spätestens 14 Tage nach Prüfungsende bei der Berufsfachschule für Kinderpflege eingegangen sein.

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