Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucExternenpruefungsgebuehrenSKinderpfleger · Satzung über die Gebühr für die Teilnahme von Externen an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ an der Berufsfachschule für Kinderpflege der Landeshauptstadt München

§ 4 MucExternenpruefungsgebuehrenSKinderpfleger – Fälligkeit der Gebühr

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.11.2016.

Die Bearbeitungs- und/oder Prüfungsgebühr wird mit der Zulassung zur Prüfung fällig. Sie ist spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu entrichten.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucExternenpruefungsgebuehrenSKinderpfleger nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucExternenpruefungsgebuehrenSKinderpfleger? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten