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Zitierfest

MucExternenpruefungsgebuehrenSKinderpfleger · Satzung über die Gebühr für die Teilnahme von Externen an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ an der Berufsfachschule für Kinderpflege der Landeshauptstadt München

§ 3 MucExternenpruefungsgebuehrenSKinderpfleger – Entstehen der Gebühr

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.11.2016.

(1) Die Bearbeitungsgebühr entsteht mit der Anmeldung zur Prüfung.

(2) Die Prüfungsgebühr entsteht mit dem Tag der Zulassung zur Prüfung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucExternenpruefungsgebuehrenSKinderpfleger nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucExternenpruefungsgebuehrenSKinderpfleger? Zitiere den Wortlaut.“

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