(1) Die Bearbeitungsgebühr beträgt 100,-- Euro.
(2) Die Gebühr für die Prüfung zum „Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ beträgt 1.300,-- Euro.
(3) Für Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, welchen die Prüfungsgebühr gemäß Abs. 2 nicht im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung ersetzt wird, wird die Prüfungsgebühr auf 100,-- Euro ermäßigt.