(1) Antragsteller/Antragstellerinnen zur Teilnahme an der Abschlussprüfung zum Erwerb der Bezeichnung „Staatlich geprüfter Kinderpfleger/Staatlich geprüfte Kinderpflegerin“ an der Berufsfachschule für Kinderpflege der Landeshauptstadt München haben hierfür eine Bearbeitungs- und eine Prüfungsgebühr zu entrichten, wenn sie nicht die Berufsfachschule für Kinderpflege der Landeshauptstadt München besucht haben oder zwar die städtische Berufsfachschule für Kinderpflege besucht haben, aber sich die Abschlussprüfung nicht am Ende des zweiten besuchten Ausbildungsjahres unmittelbar anschließt und es sich nicht um einen Nachtermin zur Prüfungswiederholung handelt.
(2) Die Bearbeitungsgebühr dient zur Deckung der durch die Prüfung der Zulassungsgesuche und durch die Beratung der Bewerber verursachten Kosten. Die Prüfungsgebühren dienen zur Deckung der Kosten, die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung, die Vergütung der Prüfer und dem übrigen damit verbundenen Verwaltungsaufwand entstehen.