(1) Zahlungen sind an die MM zu leisten.
(2) Eine wirksame Zahlung gilt als entrichtet:
- a) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der MM an dem Tag, an dem der Betrag den MM gutgeschrieben wird,
- b) bei erfolgreicher Durchführung einer vorliegenden Einzugsermächtigung zum Fälligkeitstag.