Werden Objekte nach Entrichtung einer Gebühr nur teilweise genutzt, so besteht kein Anspruch auf eine Gebührenrückerstattung.
MucElisabethmarkt-GebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Gebührensatzung) vom 11. Juli 2024
§ 8 MucElisabethmarkt-GebuehrenS – Gebührenrückerstattung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.
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