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Zitierfest

MucElisabethmarkt-GebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Gebührensatzung) vom 11. Juli 2024

§ 8 MucElisabethmarkt-GebuehrenS – Gebührenrückerstattung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.

Werden Objekte nach Entrichtung einer Gebühr nur teilweise genutzt, so besteht kein Anspruch auf eine Gebührenrückerstattung.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 MucElisabethmarkt-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 MucElisabethmarkt-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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