(1) Die festgesetzten und bekannt gegebenen monatlichen Gebühren und sonstigen Forderungen werden jeweils am 3. Werktag des Monats, für den sie zu entrichten sind, fällig und sind ohne gesonderte Aufforderung auf ein Konto der MM zu überweisen oder einzuzahlen oder werden bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung mittels Lastschriftverfahren eingezogen.
(2) Die Tages- und Anfallsgebühren werden mit der Überlassung oder der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung oder der Leistung der MM fällig. Auf Grundlage eines Gebührenanerkenntnisses werden die Tages- bzw. Anfallsgebühren monatlich eingehoben.
(3) Nachforderungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu entrichten. Bei Neufestsetzung der Gebühren nach § 3 Abs. 4 Nr. 6 oder 7 sind die sich ergebenden Differenzen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe von dem_der Gebührenschuldner_in zu entrichten bzw. von den MM zu erstatten.