Die Gebührenschuld entsteht mit der Überlassung bzw. bei fehlender Überlassung mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung oder Leistung der MM.
MucElisabethmarkt-GebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Gebührensatzung) vom 11. Juli 2024
§ 5 MucElisabethmarkt-GebuehrenS – Entstehen der Gebührenschuld
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucElisabethmarkt-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 5 MucElisabethmarkt-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“