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Zitierfest

MucElisabethmarkt-GebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Gebührensatzung) vom 11. Juli 2024

§ 5 MucElisabethmarkt-GebuehrenS – Entstehen der Gebührenschuld

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.

Die Gebührenschuld entsteht mit der Überlassung bzw. bei fehlender Überlassung mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung oder Leistung der MM.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucElisabethmarkt-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucElisabethmarkt-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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