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Zitierfest

MucElisabethmarkt-GebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Gebührensatzung) vom 11. Juli 2024

§ 3 MucElisabethmarkt-GebuehrenS – Gebührenarten, Gebührenberechnung, Gebührensatz

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.

(1) Die Gebühren werden als Jahres-, Monats- oder Tagesgebühren erhoben.

(2) Bei fortwährendem Tagesgebührenanfall können zur Vereinfachung Monatspauschalen auf der Bemessungsgrundlage der durchschnittlichen Tagesgebühren pro Monat erhoben werden.

(3) Der jeweilige Gebührensatz richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das als Anlage dieser Satzung beigefügt ist.

(4) Für Verkaufs- und Außenflächen des Elisabethmarktes werden die Gebühren wie folgt berechnet:

  • 1. Sie werden als Jahresgebühr in Prozentsätzen von dem im Objekt erzielten (Jahres-) Nettoumsatz erhoben. Der Jahresnettoumsatz im Sinne dieser Regelung ist der Jahresbruttoumsatz abzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Prozentsätze richten sich nach dem Warenangebot und sind dem Gebührenverzeichnis zu entnehmen;
  • 2. Als Mindestgebühr werden feste Monatsgebühren erhoben, die auf die Jahresgebühr angerechnet werden. Sie richten sich nach der Art der Fläche und der Ausstattung. Sie sind dem Gebührenverzeichnis zu entnehmen;
  • 3. Die Märkte München sind berechtigt, eine zusätzliche monatliche Abschlagszahlung auf die zu erwartende Jahresgebühr in der Höhe festzusetzen, die sich als Differenz zwischen der jeweiligen monatlichen Mindestgebühr nach Nr. 2 und 1/12 der jeweiligen Jahresgebühr des Vorjahres errechnet;
  • 4. Der Bruttoumsatz ist der gesamte Umsatz aus allen Warenverkäufen und Dienstleistungsgeschäften einschließlich der Umsätze aus Warenautomaten, die in den zur Verfügung gestellten Anlagen getätigt werden. Dies gilt auch für Warenverkäufe und Dienstleistungsgeschäfte im Rahmen von Veranstaltungen. Ratenverkäufe sind Barverkäufen gleichzusetzen; das Gleiche gilt für Bestellungen und Aufträge, die zur Ausführung und Durchführung in einem anderen Geschäft des_der Gebührenschuldner_in in den genutzten Anlagen aufgegeben werden. Dies gilt auch für Onlineverkäufe, soweit sie über das Objekt auf dem Lebensmittelmarkt abgewickelt werden;
  • 5. Zur Berechnung der Jahresgebühr hat der_die Gebührenschuldner_in bis zum 30.09. des Folgejahres auf einem von den MM zur Verfügung gestellten Formblatt eine mit dem Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters versehene Aufstellung über den Bruttoumsatz und der darin enthaltenen Umsatzsteuer und die für diesen Zeitraum beim Finanzamt abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen vorzulegen;
  • 6. Die MM sind berechtigt, den von de_der Gebührenschuldner_in nach Nr. 5 gemeldeten Umsatz nachzuprüfen. Hierzu ist auf Anforderung bis zum 30.09. des Jahres eine ans Finanzamt übermittelte und vom Finanzamt bestätigte Umsatzsteuererklärung des vorletzten Jahres vorzulegen. Im Bedarfsfall werden weitere Unterlagen (z.B. Bescheide zur Umsatzsteuer und Gewinnermittlungen) eingefordert. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung ein Umsatz, der von dem nach Nr. 5 gemeldeten Umsatz abweicht, wird die Gebühr von den Märkten München entsprechend neu berechnet und festgesetzt. Unrichtige Angaben können gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 Elisabethmarkt-Satzung zum Widerruf der Zuweisung führen;
  • 7. Ergibt sich aufgrund einer Prüfung durch das Finanzamt ein Umsatz, der von dem nach Nr. 5 gemeldeten Umsatz abweicht, so hat der_die Gebührenschuldner_in dies unverzüglich, eigenverantwortlich den MM mitzuteilen. Die Jahresgebühr wird von den MM entsprechend neu berechnet und festgesetzt;
  • 8. Für Provisionseinnahmen gilt diese Regelung entsprechend;
  • 9. Von dieser Regelung ausgenommen sind Verkaufseinrichtungen von Erzeugerbetrieben, soweit sie von der Finanzverwaltung als solche anerkannt sind. Ein entsprechender aktueller Nachweis ist den MM auf Anforderung vorzulegen.

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