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Zitierfest

MucElisabethmarkt-GebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Gebührensatzung) vom 11. Juli 2024

§ 2 MucElisabethmarkt-GebuehrenS – Gebührenschuldner_in, Erstattungspflichtige_r

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.

(1) Gebührenschuldner_in bzw. Erstattungspflichtige_r ist, wer den Elisabethmarkt nutzt oder Leistungen der MM in Anspruch nimmt. Gebührenschuldner_in bzw. Erstattungspflichtige_r ist auch, für wen der Elisabethmarkt genutzt oder eine Leistung in Anspruch genommen wird. Gebührenschuldner_in ist auch, wer die Gebühren den MM gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Gebührenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner_innen bzw. Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner_innen.

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