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MucElisabethmarkt-GebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München (Elisabethmarkt-Gebührensatzung) vom 11. Juli 2024

§ 1 MucElisabethmarkt-GebuehrenS – Gebührenpflicht, Kostenerstattung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.

(1) Für die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz (Elisabethmarkt) im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Benutzung des Marktes am Elisabethplatz der Landeshauptstadt München sowie für Leistungen der Märkte München (MM) sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses für die Benutzung des Elisabethmarktes (Anlage), das Bestandteil dieser Satzung ist, zu entrichten. Die Gebühren werden zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für Benutzungen oder Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach in dem Gebührenverzeichnis bewerteten, vergleichbaren Tatbeständen zu bemessen ist. Soweit kein vergleichbarer Tatbestand vorliegt, sind von dem_der Benutzer_in die den MM entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe zuzüglich Verwaltungskosten nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung zu erstatten.

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