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Zitierfest

MucEAS · Entwässerungsabgabensatzung der Landeshauptstadt München

§ 8 MucEAS – Ermittlung des eingeleiteten Niederschlagswassers

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.06.2024.

(1) Die Niederschlagswassergebühr wird von der Landeshauptstadt München für mittelbare oder unmittelbare, leitungsgebundene oder leitungsungebundene Einleitung in die städtische Entwässerungseinrichtung festgesetzt.

(2) Der Anteil des jeweiligen Grundstückes an der Niederschlagswasserableitung in die städtische Entwässerungseinrichtung bestimmt sich nach dem Ausmaß seiner Fläche, die mit ihrem Gebietsabflussbeiwert multipliziert wird (reduzierte Grundstücksfläche). Der Gebietsabflussbeiwert gibt den statistisch zu erwartenden Anteil der bebauten und befestigten Flächen an der Gesamtgrundstücksfläche an. Er stellt einen Mittelwert aus der umliegenden Bebauung dar und beruht im Wesentlichen auf der Grundflächenzahl der Grundstücke. Aufgrund dieser Satzung wird vermutet, dass die so ermittelte Fläche der tatsächlich bebauten und befestigten Fläche entspricht, von der aus Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird.

(3) Der Gebietsabflussbeiwert beträgt

• 0,35 z.B. bei Einzelhausbebauung, aufgelockerter Reihenhausbebauung,

• 0,5 z.B. bei dichterer Reihenhausbebauung, Zeilenbebauung,

• 0,6 z.B. bei dichterer Bebauung in den Randzonen der Innenstadt und

• 0,9 z.B. bei Altstadtgebieten, Kerngebieten, Gewerbegebieten.

Der für das jeweilige Grundstück maßgebliche Gebietsabflussbeiwert ergibt sich aus den Eintragungen in der Abflussbeiwertkarte 2000, ausgefertigt von der Landeshauptstadt München am 08.11.2000, die Bestandteil dieser Satzung ist (siehe Anlage Gebietsabflussbeiwertkarte*)). Straßen- und Wegegrundstücke sind unabhängig davon, ob sie für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind, nicht Gegenstand einer Gebietsabflussbeiwertfestsetzung, auch wenn sie in der Karte aus drucktechnischen Gründen farblich angelegt sind.

(4) Wird aus einem Grundstück, das in einem Gebiet liegt, für das in der Abflussbeiwertkarte kein Gebietsabflussbeiwert festgesetzt ist, Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet, so wird der Gebührenberechnung die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche zugrunde gelegt, von der aus Niederschlagswasser eingeleitet wird.

(5) Die Vermutung des Abs. 2 kann widerlegt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche, von der das Niederschlagswasser in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird, um mindestens 25 % oder 400 m² kleiner ist als die nach Abs. 2 ermittelte reduzierte Grundstücksfläche. Begrünte Dächer ab 10 cm Aufbaudicke und bis zu 15 Grad Dachneigung gelten bei der Ermittlung der tatsächlichen Ableitungsfläche zu 30 % als befestigt. Der Antrag an die Münchner Stadtentwässerung, die Gebühren ab Antragseingang nach der tatsächlichen Ableitungsfläche zu berechnen, kann jederzeit gestellt werden. Der Nachweis ist dadurch zu führen, dass der*die Antragsteller*in an Hand einer Planskizze die einzelnen Flächen, von denen aus Niederschlagswasser eingeleitet wird, genau bezeichnet und ihre Größe angibt. Für die Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die tatsächliche Ableitungsfläche bleibt auch für künftige Veranlagungszeiträume so lange Gebührenmaßstab, bis sich die Grundstücksverhältnisse ändern.

*) Redaktioneller Hinweis: Die Gebietsabflussbeiwertkarte ist veröffentlicht im Amtsblatt der Landeshauptstadt München 2000, Nr. 36, S. 582 und kann bei der Münchner Stadtentwässerung, MSE-Z1 Gebührenbüro, Friedenstraße 40, 81660 München, zu den üblichen Parteiverkehrszeiten eingesehen werden.

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