(1) Der städtischen Entwässerungseinrichtung nicht zugeführte Wassermengen bleiben auf schriftlichen Antrag bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt, wenn sie nachweislich nicht in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitet werden. Der Nachweis ist grundsätzlich durch geeichte Wasserzähler zu führen. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend. Zeigen Wasserzähler nicht richtig an, wird die abzugsfähige Wassermenge geschätzt. Solange noch keine Wasserzähler eingebaut sind, entscheidet die Münchner Stadtentwässerung nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welcher Höhe ein Abzug aufgrund eines anderen prüffähigen Nachweises gewährt wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Nachweis nicht durch Wasserzähler geführt werden kann.
(2) Abzüge wegen Wasserverdunstung und -verschleppung werden in der Regel bei Freibädern mit drei Litern, bei Hallenbädern mit fünf Litern pro Quadratmeter Verdunstungsfläche und Betriebstag berücksichtigt.
(3) Der Antrag nach Abs. 1 ist
- a) für die Schmutzwassermenge, die sich aus dem vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwasser (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a)) herleitet, innerhalb der Widerspruchsfrist des Schmutzwassergebührenbescheides, bei Wasserrohrbrüchen innerhalb des folgenden Veranlagungszeitraumes,
- b) für die Schmutzwassermenge, die sich aus der auf dem Grundstück selbstgeförderten bzw. dem Grundstück sonst zugeführten Wassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c)) herleitet, innerhalb des folgenden Veranlagungszeitraumes
zu stellen.
Der Antrag gilt grundsätzlich für den vergangenen Veranlagungszeitraum (§ 3 Abs. 3 und 4). Bei monatlicher Abrechnung kann der Antrag für bis zu zwölf zurückliegende Veranlagungszeiträume gestellt werden. Der Abzug ist für folgende Veranlagungszeiträume jeweils neu zu beantragen, soweit nicht die Landeshauptstadt München aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte einen Abzug von Amts wegen im Gebührenbescheid festsetzt.
(4) Ein Antrag auf Abzug von Frischwasser, das zur Bewässerung von unversiegelten Freiflächen wie Garten-, Grün- oder Sportbereichen verwendet wird, setzt voraus, dass an gut zugänglicher, frostsicherer Stelle des Leitungssystems ein geeichter Zähler durch einen fachkundigen Installateur eingebaut wird. Der Antrag kann jederzeit mittels eines entsprechenden Formblatts bei der Münchner Stadtentwässerung gestellt werden. Die Zählerstände von Frischwasser, das zur Bewässerung von unversiegelten Freiflächen wie Garten-, Grün- oder Sportbereichen verwendet wird, sind von der*dem Gebührenschuldner nach Aufforderung durch die Münchner Stadtentwässerung rechtzeitig vor Erlass des nächsten Gebührenbescheids vorzulegen. Der Gießwasserzähler ist entsprechend den einschlägigen Eichbestimmungen regelmäßig zu eichen.
(5) Ein Anspruch darauf, dass die Landeshauptstadt München bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren, die sich aus der vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a)) herleiten, einen Abzug für nicht in das Kanalnetz eingeleitetes Wasser nicht erst nachträglich erstattet, sondern bereits bei der Festsetzung der Vorausleistungen bzw. im Gebührenfestsetzungsbescheid von vornherein berücksichtigt, besteht nur, wenn
- a) gesicherte Erfahrungswerte über die vermutliche, im Veranlagungszeitraum nicht ins Kanalnetz eingeleitete Frischwassermenge bestehen und
- b) entweder die Abzugsmenge mehr als 25 % des Frischwasserverbrauchs oder
- c) mehr als 10.000 m³
beträgt.