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Zitierfest

MucEAS · Entwässerungsabgabensatzung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucEAS – Abwasserdurchflussmesseinrichtungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.06.2024.

(1) Wenn Nachweise über in die städtische Entwässerungseinrichtung eingeleitete Schmutzwassermengen nicht zuverlässig geführt werden können, sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Herstellerangaben eingebaute und betriebene Abwassermesseinrichtungen zu verwenden. Mindestens alle zwei Jahre ist eine Kontrollmessung mittels eines geeigneten, unabhängigen Messverfahrens durchzuführen. Bei magnetisch-induktiver Durchflussmessung (MID) ist zusätzlich jährlich eine optische und elektrische Funktionskontrolle notwendig. Die entsprechenden Prüfberichte sind der Münchner Stadtentwässerung unverzüglich vorzulegen.

(2) Wird die dem Kanalnetz zugeführte Abwassermenge durch vorhandene Abwasserdurchflussmesseinrichtungen nachgewiesen, wird die Gebühr nach Ablauf des Kalenderjahres aufgrund der bis jeweils zum 31.12. des Vorjahres gemessenen Mengen für das abgelaufene Kalenderjahr im Nachhinein festgesetzt. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der*die Gebührenschuldner*in hat die der Gebührenabrechnung zugrunde zu legenden Verbrauchsmengen (Zählerstände) bis spätestens 31.01. der Münchner Stadtentwässerung zu melden. Diese Verpflichtung zur Mitteilung besteht unabhängig von anderen Meldepflichten.

(4) Abwasserdurchflussmesseinrichtungen sind auf Kosten der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners einzubauen, ständig in Betrieb zu halten und zu warten sowie auf Verlangen der Münchner Stadtentwässerung zur Überprüfung zugänglich zu machen. Die Messergebnisse sind aufzuzeichnen und der Münchner Stadtentwässerung zur Verfügung zu stellen. Zeigen Abwasserdurchflussmesseinrichtungen nicht oder nicht richtig an, werden die eingeleiteten Abwassermengen durch die Münchner Stadtentwässerung nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt.

(5) Wird Niederschlagswasser über Abwasserdurchflussmesseinrichtungen miterfasst, wird zum Zweck der Berechnung der Schmutzwassergebühr eine durchschnittliche Niederschlagsmenge von jährlich 0,7 m³ pro m² anrechenbare Fläche (§ 8) in Abzug gebracht; im Übrigen bleibt die Verpflichtung, für die Einleitung von Niederschlagswasser nach § 8 Gebühren zu entrichten, unberührt.

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