(1) Die nach § 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c) geförderten oder dem Grundstück sonst zugeführten Wassermengen sind durch geeichte Wasserzähler (z.B. Wasseruhr, magnetisch-induktive Durchflussmessung <MID>) oder Betriebsstundenzähler nachzuweisen, die der*die Gebührenschuldner*in auf Verlangen der Landeshauptstadt München auf seine*ihre Kosten einzubauen, ständig in Betrieb zu halten, zu pflegen und Beauftragten der Landeshauptstadt München zur Überprüfung zugänglich zu machen hat. Auf Verlangen der Landeshauptstadt München sind die Zähler in zu bestimmenden regelmäßigen Abständen abzulesen und die Aufzeichnungen über die Ableseergebnisse zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Bei magnetisch-induktiven Durchflussmessungen (MID) ist die Messdauer (z.B. durch Betriebsstundenzähler) zu dokumentieren.
(2) Soweit und solange die nach Abs. 1 erforderlichen Nachweise ausstehen, insbesondere wenn die Zähler - auch vorübergehend - nicht oder nicht richtig anzeigen, wird die Wassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c)) nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzt. Liegt eine wasserrechtliche Erlaubnis über die Wasserentnahme vor, so kann die im Erlaubnisbescheid angegebene höchste Fördermenge angesetzt werden.
(3) Sofern Brunnenwasserzähler oder Betriebsstundenzähler zur Messung der eigengeförderten Menge vorhanden sind, sind die für die Festsetzung maßgeblichen Nachweise (Zählerstände o.ä.) bis zum 31.01. des Folgejahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig von anderen Meldepflichten. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Sind keine Brunnenwasserzähler oder Betriebsstundenzähler vorhanden, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) Wird Niederschlagswasser im Rahmen der häuslichen Entsorgung als Brauchwasser verwendet, so kann der*die Gebührenschuldner*in anstelle des Nachweises nach Abs. 1 einen pauschalen Zuschlag von 45 % zum nachgewiesenermaßen bezogenen Frischwasserverbrauch wählen.