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Zitierfest

MucEAS · Entwässerungsabgabensatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucEAS – Ermittlung des eingeleiteten, vom Frischwasserversorger bezogenen Wassers (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a))

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.06.2024.

(1) Die aus der öffentlichen Frischwasserversorgung bezogene Frischwassermenge wird durch Frischwasserzähler ermittelt. Diese Frischwassermenge ist das Maß für die entwässerungs-gebührenpflichtige, eingeleitete Schmutzwassermenge (Frischwassermaßstab). Die Zählerstände werden vom Frischwasserversorger an die Münchner Stadtentwässerung übermittelt.

(2) Es können angemessene Vorauszahlungen verlangt werden, deren Fälligkeit durch Bescheid festgelegt wird.

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