(1) Die Entwässerungsgebühren werden nach dem jeweiligen Maß der Inanspruchnahme der städtischen Entwässerungseinrichtung durch das angeschlossene Grundstück berechnet.
(2) Dabei bemisst sich die Inanspruchnahme durch das Einleiten von Schmutzwasser nach der dem Grundstück zugeleiteten Frischwassermenge und bei nicht häuslichem Abwasser auch nach dessen Verschmutzungsgrad. Als dem Grundstück zugeleitetes Frischwasser gilt:
- a) das vom Frischwasserversorger bezogene,
- b) das aus Eigenförderungsanlagen geförderte und
- c) das dem Grundstück sonst zugeführte Wasser.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Buchstabe a) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwassermenge. Die Schmutzwassergebühr wird in der Regel monatlich oder jährlich abgerechnet.
(4) In den Fällen des Abs. 2 Buchstabe b) und c) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der eigengeförderten oder dem Grundstück sonst zugeführten Wassermenge. Die Schmutzwassergebühr wird in der Regel monatlich oder jährlich abgerechnet.
(5) Die Inanspruchnahme durch Einleiten von Niederschlagswasser bemisst sich im Grundsatz nach der überbauten und befestigten Grundstücksfläche (§ 8). Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.