(1) Die vorliegende Gebührensatzung gilt für das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt München, ausgenommen die in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Grundstücke. Die Satzung gilt weiterhin für die in der Anlage aufgeführten Grundstücke der Nachbargemeinden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Weitere Regelungen mit Nachbargemeinden oder Zweckverbänden, die an die Entwässerungsanlagen der Landeshauptstadt München angeschlossen sind, werden über gesonderte Zweckvereinbarungen getroffen.