(1) Die Landeshauptstadt München erhebt von den Verpflichteten
- 1. laufende Entwässerungsgebühren für die Benutzung der städtischen Entwässerungseinrichtung,
- 2. Gebühren für vorübergehende Abwassereinleitung,
- 3. Gebühren für die Überwachung gewerblicher Abwassereinleitung,
- 4. Gebühren für die Entnahme und Untersuchung von Abwasser,
- 5. Gebühren für das Herstellen von Anschlüssen.
(2) Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind abgegrenzte Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen sind. Mehrere solcher Grundstücke gelten als ein Grundstück, wenn sie
- a) im Alleineigentum einer Person oder im Miteigentum mehrerer Personen stehen,
- b) räumlich aneinander grenzen und
- c) hinsichtlich ihrer Nutzung voneinander abhängig sind.
(3) Sind in Bestimmungen dieser Satzung mehrere Verpflichtete genannt, so haften sie als Gesamtschuldner*innen.