(1) Für die vorübergehende Einleitung von Grundwasser aus Baustellen oder von sonstigem Abwasser in die städtische Entwässerungseinrichtung erhebt die Landeshauptstadt München Gebühren zu dem in § 9 Buchstabe a) festgelegten Satz. Die Einleitungsmenge ergibt sich aus den Aufzeichnungen über Art und Umfang der Abwassereinleitung, die der*die Gebührenschuldner*in nach einem bei der Münchner Stadtentwässerung erhältlichen Formblatt laufend zu führen und nach Beendigung der Einleitung unverzüglich vorzulegen hat.
(2) Die Gebührenschuld beginnt mit der Einleitung von Abwasser in die Entwässerungseinrichtung. Sie wird im Nachhinein durch Bescheid festgesetzt. Bei mehrmonatiger Einleitung können Zwischenbescheide ergehen. Die Fälligkeit tritt regelmäßig 30 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides ein.
(3) Gebührenschuldner*in ist die Person, die den Antrag auf Einleitungsgenehmigung stellt. Die Münchner Stadtentwässerung kann je nach dem voraussichtlichen Umfang der Abwassereinleitung verlangen, dass Bauherr*in, Grundstückseigentümer*in oder Erbbauberechtigte*r durch ihre Unterschrift auf dem Einleitungsantrag die gesamtschuldnerische Haftung für die Gebührenschuld übernehmen.