(1) Für die Schmutzwassergebühr, die sich aus der vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a)) herleitet, gilt:
- a) Die Schmutzwassergebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschulden werden 30 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
- b) Gebührenschuldner*in ist, wer als Schuldner*in des Frischwasserentgelts, Eigentümer*in oder sonst dinglich Berechtige*r, Mieter*in, Pächter*in, Betriebsinhaber*in, Bauherr*in oder als Person, auf die kraft notariell beurkundeten Vertrages Nutzen und Lasten eines Grundstücks übergegangen sind, die städtische Entwässerungseinrichtung nutzt. Gebührenschuldnerin ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(2) Für die Schmutzwassergebühr, die sich aus dem eigengeförderten oder dem Grundstück sonst zugeführten Wasser (§ 3 Abs. 2 Buchstaben b) und c)) herleitet, gilt Abs. 1 Buchstaben a) und b) entsprechend.
(3) Für die Niederschlagswassergebühren (§ 8) gilt:
- a) Die Niederschlagswassergebühr wird als Jahresgebühr durch Dauerbescheid festgesetzt. Ein neuer Bescheid ergeht erst bei Änderung der Veranlagungsgrundlagen. Der Bescheid kann bereits vor Beginn des Veranlagungszeitraums erlassen werden.
- b) Die Niederschlagswassergebühr wird in vier Teilbeträgen jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. eines Jahres fällig. Bei unterjähriger Abrechnung (z.B. im Fall des Abs. 4) tritt die Fälligkeit 30 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides ein. Der*die Gebührenschuldner*in kann beantragen, dass die Niederschlagswassergebühr in einem Gesamtbetrag jeweils zum 01.07. der auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahre fällig wird; die Rückkehr zur Fälligkeit in Teilbeträgen ist auf Antrag ab dem auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahr möglich. Beträgt die Jahresgebühr weniger als 100,-- Euro, wird sie in einem Betrag jeweils zum 01.07. eines Jahres fällig. Die Fälligkeitszeitpunkte werden durch Bescheid festgesetzt.
- c) Gebührenschuldner*in der Niederschlagswassergebühr ist, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 11 Abs. 2) als Eigentümer*in, Erbbauberechtigte*r, Nießbraucher*in oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte*r im Grundbuch eingetragen ist bzw. die Person, auf die kraft notariell beurkundeten Vertrags Nutzen und Lasten eines Grundstücks übergegangen sind. Gebührenschuldnerin ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft. Soweit sich für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßenflächen nicht in der Straßenbaulast der Landeshauptstadt München befinden, ist anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers der*die Straßenbaulastträger*in Gebührenschuldner*in.
(4) Führt ein Wechsel im Grundstückseigentum auch zu einem Wechsel der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners, sind alte*r und neue*r Eigentümer*in verpflichtet, der Münchner Stadtentwässerung durch Vorlage der notariellen Urkunde den Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten sowie Namen und Adresse der neuen Eigentümerin bzw. des neuen Eigentümers mitzuteilen.