(1) Die Gebührenschuld für die Schmutzwassergebühr, die sich aus der vom Frischwasserversorger bezogenen Frischwassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe a)) bzw. aus der auf dem Grundstück selbst geförderten bzw. dem Grundstück sonst zugeführten Wassermenge (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b) und c)) herleitet, entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungsanlage. Die Gebührenschuld endet mit der Begleichung der festgesetzten Gebühr.
(2) Die Gebührenschuld für die Niederschlagswassergebühr entsteht in der Regel mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Sie entsteht mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu. Die Gebührenschuld endet mit der Begleichung der festgesetzten Gebühr.
(3) Die Gebührenschuld ruht auf dem Grundstück, Erbbaurecht bzw. Wohnungs- oder Teileigentum als öffentliche Last.