(1) Für Abwasser, das gegenüber durchschnittlichem häuslichem Abwasser eine höhere Verschmutzung aufweist, wird zur Schmutzwassergebühr (§ 9 Buchstabe a)) ein Zuschlag erhoben.
(2) Voraussetzung für die Festsetzung des Zuschlages ist,
- a) dass das anfallende Schmutzwasser einen BSB5 von über 500 mg/l oder einen Kjeldahl-Stickstoff von über 85 mg/l aufweist und
- b) dass die jährliche Menge an stärker verschmutztem Abwasser mindestens 3.000 m³ beträgt oder eine Jahresfracht von 3.000 kg BSB5 bzw. von 500 kg Kjeldahl-Stickstoff überschritten wird.
BSB5 ist der biochemische Sauerstoffbedarf in fünf Tagen. Kjeldahl-Stickstoff ist die Massenkonzentration an organisch gebundenem Stickstoff und Ammoniumstickstoff.
(3) Der Zuschlag (Z) in Euro/m³ errechnet sich nach folgender Formel
[Abbildung/Karte, siehe Quelle]
Z = Schmutzwassergebühr x 0,64 x gemessener BSB5 - 500 + 0,36 x gemessener Kjeldahlstickstoff - 85 x V
500 85
[Abbildung/Karte, siehe Quelle]
Dabei gibt V den Faktor des Anteils der verschmutzungsabhängigen Kosten an den Kosten der Schmutzwasserbeseitigung wieder. Er beträgt 0,5808. Ist einer der beiden Summanden im Klammerausdruck der Formel negativ, so wird er bei der Berechnung des Zuschlags nicht berücksichtigt. Der so errechnete Zuschlag wird auf volle Cent abgerundet.
(4) Der Berechnung wird die Konzentration an BSB5 und Kjeldahl-Stickstoff an der Übergabestelle zum öffentlichen Kanal zugrunde gelegt. Diese wird von der Münchner Stadtentwässerung grundsätzlich aufgrund eines Messprogramms mit Mischproben aus Abwasserströmen vor der Übergabe in den öffentlichen Kanal über den Produktionszeitraum von einer Woche ermittelt.
Sofern eine Messung am Übergabepunkt einen unverhältnismäßigen Aufwand zur Errichtung einer Probenahmestelle erfordern würde, können auf schriftlichen Antrag der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners der Berechnung auch Mischproben zur Konzentrationsermittlung aus stärker verschmutzten Teilströmen zugrunde gelegt werden. Die Untersuchungsergebnisse beziehen sich auf Abwasser in der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe. Wird während des Messprogramms an der gleichen Messstelle auch Niederschlagswasser eingeleitet, so wird die Messung verworfen, sobald die Niederschlagswassermenge mehr als 10 % der eingeleiteten Schmutzwassermenge beträgt.
(5) Es wird aufgrund dieser Satzung zum Zweck der Berechnung des Zuschlages vermutet, dass die so gemessenen Konzentrationen an BSB5 und Kjeldahl-Stickstoff über einen Zeitraum von drei Jahren gleich bleiben. Bei mehreren Messstellen wird darüber hinaus aufgrund dieser Satzung zum Zweck der Berechnung des Zuschlages vermutet, dass die Konzentrationen an BSB5 und Kjeldahl-Stickstoff an den einzelnen Messstellen und die proportionale Verteilung der Gesamteinleitungsmenge auf diese Messstellen drei Jahre lang gleich bleiben. Stehen im Vollzug dieser Regelung für die Zuschlagsberechnung nur Konzentrationsmessungen aus stärker verschmutzten Teilströmen zur Verfügung, so ermittelt die Münchner Stadtentwässerung vor Ablauf dieser drei Jahre auf schriftlichen Antrag und auf Kosten des Gebührenschuldners die Konzentration an BSB5 und Kjeldahl-Stickstoff in entsprechender Anwendung von Abs. 4. Die auf diese Weise gewonnenen Untersuchungsergebnisse werden der Gebührenschuld ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt.
(6) Ändert sich das Produktionsniveau eines Betriebes in regelmäßigen Zeitabschnitten und hat dies auf die eingeleitete Schmutzbelastung einen Einfluss von mehr als 10 %, so können die Einleitungsverhältnisse der niedrigeren Produktionsstufen bei der Berechnung des Gebührenzuschlages berücksichtigt werden, wenn der*die Gebührenschuldner*in die Änderung des Produktionsniveaus mindestens 14 Tage vorher schriftlich anzeigt und die bis zur Änderung des Produktionsniveaus eingeleitete Schmutzwassermenge zweifelsfrei nachweist.
(7) Macht der*die Gebührenpflichtige glaubhaft, dass sich durch Veränderungen an den Entwässerungseinrichtungen oder durch Umstellungen in der Produktion die Konzentration an BSB5 oder Kjeldahl-Stickstoff im Abwasser oder die mengenmäßige Verteilung des Gesamtabflusses auf einzelne Messstellen geändert hat, so führt die Münchner Stadtentwässerung vor Ablauf dieser drei Jahre auf schriftlichen Antrag und auf Kosten der Gebührenschuldnerin bzw. des Gebührenschuldners ein erneutes, sich auf die Produktion einer Woche erstreckendes Messprogramm des Abwassers durch. Die auf diese Weise gewonnenen Untersuchungsergebnisse werden der Gebührenschuld ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt.
(8) Der Zuschlag wird auch erhoben, wenn Niederschlagswasser eingeleitet wird, das eine Konzentration von mehr als 500 mg/l BSB5 oder mehr als 85 mg/l Kjeldahl-Stickstoff aufweist. Der Zuschlag wird von der Münchner Stadtentwässerung nach pflichtgemäßem Ermessen unter analoger Anwendung der vorstehenden Absätze geschätzt.