Werden Verkaufseinrichtungen oder Standplätze nach Entrichtung der Gebühr nicht oder nur zeitweise benützt, so besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Gebührenrückerstattung.
MucDultGebuehrenS · Dult- und Christkindlmarkt-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucDultGebuehrenS – Gebührenrückerstattung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2023.
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„Was regelt § 5 MucDultGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“