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Zitierfest

MucDultGebuehrenS · Dult- und Christkindlmarkt-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucDultGebuehrenS – Gebührenrückerstattung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2023.

Werden Verkaufseinrichtungen oder Standplätze nach Entrichtung der Gebühr nicht oder nur zeitweise benützt, so besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Gebührenrückerstattung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucDultGebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucDultGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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