(1) Die Gebührenschuld für die Gebühren, die nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage) erhoben werden, entsteht mit der Zuweisung der städtischen Verkaufseinrichtungen bzw. der Standplätze.
(2) Sie werden 10 Tage vor Dult- oder Christkindlmarktbeginn fällig. Bei nachträglicher Zulassung sind die Gebühren am ersten Werktag nach Dult- bzw. Christkindlmarktbeginn fällig.
(3) Die Gebührenschuldner, deren Standgebühr sich aus dem Umsatz des Objektes auf dem Christkindlmarkt errechnet, haben spätestens einen Kalendermonat nach Beendigung des Christkindlmarktes eine mit ihrer eigenen Richtigkeitsbescheinigung vorgesehene Aufstellung über den erzielten Nettoumsatz vorzulegen und die vom Referat für Arbeit und Wirtschaft angeforderten Beweismittel beizubringen.
(4) Belege über die Zahlung der Gebühren sind den städtischen Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Bei bargeldloser Zahlung gilt der Tag der Gutschrift als Zahlungstag.