Gebührenschuldner ist derjenige, der die stadteigenen Verkaufseinrichtungen oder die Standplätze benutzt. Schuldner ist auch derjenige, für den die Verkaufseinrichtungen oder Plätze benützt werden.
MucDultGebuehrenS · Dult- und Christkindlmarkt-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 3 MucDultGebuehrenS – Gebührenschuldner
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2023.
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„Was regelt § 3 MucDultGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“