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Zitierfest

MucDultGebuehrenS · Dult- und Christkindlmarkt-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucDultGebuehrenS – Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2023.

Gebührenschuldner ist derjenige, der die stadteigenen Verkaufseinrichtungen oder die Standplätze benutzt. Schuldner ist auch derjenige, für den die Verkaufseinrichtungen oder Plätze benützt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucDultGebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucDultGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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