(1) Die Gebühren werden jeweils für einen Bemessungszeitraum von 4 Jahren berechnet und für jede Dult oder jeden Christkindlmarkt einmalig erhoben.
(2) Der Gebührensatz richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis, das der Satzung als Anlage beigefügt ist. Jede angefangene Rechnungseinheit gilt als ganze Einheit.
(3) Für zugelassene karitative Organisationen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt wurde, wird auf Antrag und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises die jeweilige Standgebühr um 30 % gemäßigt.