Für die Benützung der stadteigenen Verkaufseinrichtungen und der Standplätze auf dem Marktgebiet der Dulten und des Christkindlmarktes sind Gebühren zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer nach Maßgabe dieser Satzung und des Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, zu entrichten.
MucDultGebuehrenS · Dult- und Christkindlmarkt-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 1 MucDultGebuehrenS – Gebührenpflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 11.03.2023.
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„Was regelt § 1 MucDultGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“