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Zitierfest

MucClearinghaeuser-GebuehrenS · Clearinghäuser-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucClearinghaeuser-GebuehrenS – Entstehen, Fälligkeit, Einzahlung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.04.2014.

(1) Die Benutzungsgebühren nach § 4 entstehen mit Beginn der Nutzung bzw. am ersten Tag des Monats, für den sie zu entrichten sind.

(2) Die Gebühren werden monatlich im Voraus fällig und sind spätestens am dritten Werktag des Monats auf eines der Konten der Stadtkasse München unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens zu überweisen.

(3) Als Zahltag gilt der Tag der Gutschrift.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucClearinghaeuser-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucClearinghaeuser-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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