(1) Werden abgeschlossene Wohneinheiten nach Entrichtung einer Gebühr nur teilweise benutzt, so entsteht kein Anspruch auf eine Gebührenrückerstattung.
(2) Die Benutzerin/der Benutzer wird von der Entrichtung der Benutzungsgebühr nicht dadurch befreit, dass sie/er durch einen in ihrer/seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihr/ihm zustehenden Benutzungsrechts verhindert ist.